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Arbeitsvertragsklausel

Jede Arbeitsvertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag unterliegt neuerdings einer strengen Prüfung durch das Arbeitsgericht. Arbeitnehmer dürfen sich freuen. Arbeitgeber, die einen Musterarbeitsvertrag einsetzen, sollten diesen von einem im Vertragsrecht (insbesondere mit Erfahrungen beim Arbeitsvertrag) versierten Arbeitsrechtler überprüfen lassen.

Seit 2002 wird - ausgelöst durch die sog. Schuldrechtsreform – durch die Arbeitsgerichte eine restriktivere Inhaltskontrolle bei Arbeitsverträgen durchgeführt. Diese waren nach dem verbraucherschützenden Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) ebenso wie Gesellschaftsverträge bis 2002 ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des AGBG ausgenommen. Zwar nahm die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch bis 2002 richterrechtlich eine gewisse Inhaltskontrolle vor, war sich dabei aber immer der Grenzen richterrechtlicher Rechtsfortbildung bewusst.

Seit der Schuldrechtsreform müssen sich Arbeitsverträge dagegen genauso wie Verbraucherverträge an den §§ 305 ff. BGB messen lassen. Für sie gelten nun die gleichen, strengeren Regelungen. In den Jahren seit 2002 hat das Bundesarbeitsgericht auch zahlreiche bisher unbeanstandet verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen beanstandet.

Dies betraf zuletzt




um nur einige Beispiele zu nennen.

Auch Überstundenpauschalen dürften in nächster Zeit der Inhaltskontrolle ebenso zum Opfer fallen wie Klauseln zur Verschwiegenheitspflicht, nach denen Arbeitnehmer über ihr Gehalt Schweigen bewahren sollen, weil es sich angeblich um ein Betriebsgeheimnis handelt.

Bei den meisten Arbeitsverträgen handelt es sich um einen sog. Formulararbeitsvertrag (Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), der nicht individuell ausgehandelt wird (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Er unterliegt daher den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB und der scharfen Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte



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